Die Wartung.
Technik erhalten. Verschleiß erkennen. Reparaturen durch den Aufzugsdienstleister veranlassen.
OBSEQUIO · IN AUGENSCHEIN. IN SICHERHEIT.
Für Hausverwaltungen und Betreiber.
Unabhängig kontrolliert. Klar dokumentiert.
Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle
nach TRBS 3121. Unabhängig. Digital dokumentiert.
PASSEND ZU IHRER AUFGABE
Regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle Ihrer Aufzüge: OBSEQUIO kontrolliert vor Ort und dokumentiert Ergebnisse digital.
Mehr erfahren →Aufzugswärter-Service für Betreiber und Hausverwaltungen: regelmäßige Kontrollen, feste Ansprechpartner und digitale Dokumentation durch OBSEQUIO.
Mehr erfahren →Mehr Überblick im Aufzugsbestand: OBSEQUIO unterstützt Hausverwaltungen und Wohnungsunternehmen mit Kontrollen, Mängelmeldungen und digitaler Dokumentation.
Mehr erfahren →UNSER UNTERNEHMENSFILM
So unterstützen wir Sie bei der Kontrolle und digitalen Dokumentation Ihrer Aufzugsanlagen.
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01 BETREIBERPFLICHTEN
Sicherheit braucht einen regelmäßigen Blick. Auch zwischen Wartung und Hauptprüfung.
Als Betreiber tragen Sie Verantwortung für die sichere Verwendung Ihrer Aufzugsanlage. Die regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle hilft, offensichtliche Mängel frühzeitig zu erkennen. OBSEQUIO übernimmt diese Aufgabe fachkundig und unabhängig.
Technik erhalten. Verschleiß erkennen. Reparaturen durch den Aufzugsdienstleister veranlassen.
Wiederkehrende Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle, zum Beispiel TÜV oder DEKRA.
Auf sichtbare Mängel achten und die Funktion relevanter Schutz- und Sicherheitseinrichtungen kontrollieren.
Alle drei Aufgaben ergänzen sich. Die Inaugenscheinnahme ersetzt weder die Wartung noch die Prüfung durch eine ZÜS. Der Kontrollturnus richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung sowie der Gefährdungsbeurteilung.
02 UNSERE LEISTUNG
Unsere ausgebildeten Mitarbeiter kontrollieren Ihre Anlage nach den maßgeblichen Anforderungen. Sie achten unter anderem auf Türen, Haltegenauigkeit, Beleuchtung und sicherheitsrelevante Funktionen.
Festgestellte Mängel werden erfasst und ohne Umwege gemeldet. Sie bestimmen die Ansprechpartner und den vereinbarten Meldeweg – per E-Mail oder Telefon.
Die Ergebnisse werden mit unserer fachspezifischen Software dokumentiert und archiviert. Über Ihr Webportal behalten Sie den aktuellen Sachstand Ihrer Aufzugsanlagen im Blick.
Fachkompetenz, die aktuell bleibt: Unsere Mitarbeiter werden als Aufzugswärter ausgebildet und regelmäßig weitergebildet.
Leistung für Ihre Anlage anfragen03 HAUSVERWALTUNGEN & EIGENTÜMER
Sie verwalten Immobilien.
Wir unterstützen Sie bei Ihren Aufzügen.
Ob Wohnanlage, Bürogebäude oder gewerblich genutzte Immobilie: Wir organisieren die regelmäßigen Kontrollen und schaffen Transparenz – für die Verwaltung, den Eigentümer und die Menschen im Gebäude.
Regelmäßige Kontrollen helfen, Auffälligkeiten frühzeitig festzustellen und die gezielte Beseitigung zu veranlassen.
Klare Zuständigkeiten, feste Ansprechpartner und verlässliche Abläufe erleichtern den Verwaltungsalltag.
Digitale Nachweise und aktuelle Informationen machen den Zustand Ihrer Anlagen nachvollziehbar.
TRANSPARENTE KONDITIONEN
Wir erstellen ein individuelles Angebot. Für Hausverwaltungen sind Rahmenvertragskonditionen möglich. Die Umlage laufender Kontrollkosten richtet sich nach den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen.
Konditionen besprechen04 DIGITALISIERUNG & DATENSCHUTZ
Vom Kontrolltermin bis zum aktuellen Anlagenstatus: Ihre Informationen laufen an einem Ort zusammen. Im Büro und unterwegs.
Fachspezifische Software, Zeitstempel und QR-Code-Tracking.
Aktueller Sachstand, Feststellungen und Benachrichtigungen.
Archivierte Dokumentation und statistische Auswertungen.
Datenschutz gehört dazu.
Interne, TÜV-zertifizierte Datenschutzexperten begleiten den Umgang mit Ihren Informationen.
05 GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Die Betriebssicherheitsverordnung bildet den rechtlichen Rahmen. Die TRBS 3121 konkretisiert die Anforderungen an den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen.
Die Beauftragung eines Dienstleisters unterstützt Sie bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben. Ihre Organisations- und Kontrollverantwortung als Betreiber bleibt bestehen.
Betrieb von Aufzugsanlagen
Originalregel bei der BAuAHAFTUNGSRISIKO & FAQ
Die wichtigsten Antworten auf Ihre Fragen zur Aufzugskontrolle.
Ihre Frage persönlich klärenFür Aufzugsanlagen im Anwendungsbereich der BetrSichV sind regelmäßige Inaugenscheinnahmen und Funktionskontrollen vorgeschrieben. Die TRBS 3121 beschreibt die Anforderungen näher. OBSEQUIO unterstützt Sie bei der praktischen Umsetzung.
Die regelmäßige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle ist eine ergänzende Aufgabe. Eine Wartung oder wiederkehrende ZÜS-Prüfung deckt diese Pflicht nicht automatisch für die Zeiträume dazwischen ab.
Der Zeitabstand hängt von Art und Umfang der Verwendung ab. Nutzungshäufigkeit, Nutzergruppen, Anlagenzustand und die Gefährdungsbeurteilung sind dabei zu berücksichtigen. In Wohngebäuden kann ein monatlicher Turnus angemessen sein; bei intensiver Nutzung können kürzere Abstände erforderlich sein. Ein pauschaler Monatsturnus gilt nicht für jede Anlage.
Eine geeignete, beauftragte und für diese Aufgabe entsprechend unterwiesene Person kann die Kontrollen übernehmen. Entscheidend sind Zuverlässigkeit, Sicherheitsbewusstsein, anlagenspezifische Kenntnisse und die tatsächliche, regelmäßige Durchführung. Der Betreiber muss die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherstellen.
Nein. Die bloße Installation eines elektronischen Systems ersetzt weder die Aufgaben des Aufzugswärters noch die vollständige Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle. Solche Systeme können einzelne technische Kontrollfunktionen übernehmen. Alle nicht nachweislich abgedeckten Sicht- und Funktionskontrollen müssen weiterhin durch eine geeignete, beauftragte Person vor Ort erfolgen. Die Verantwortung für die vollständige Erfüllung der Kontrollpflichten bleibt beim Betreiber.
Die fachgerechte Beauftragung und nachvollziehbare Durchführung können Haftungsrisiken reduzieren. Eine pauschale Haftungsbefreiung ergibt sich daraus nicht. Insbesondere die Auswahl, Organisation und Kontrolle der beauftragten Leistung bleiben für den Betreiber relevant.
Laufende Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege des Aufzugs sind in § 2 Nummer 7 BetrKV genannt. Ob konkrete Kontrollkosten umgelegt werden können, hängt insbesondere vom Mietvertrag, der Art der Kosten und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
§ 2 BetrKV ansehen ↗06 KONTAKT
Gerne beraten wir Sie und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot für Ihre Aufzugsanlagen.
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